8.3.2024 – OLG Rostock: Zusicherung „TÜV bis April 2023“ bindet privaten Verkäufer auch, wenn er seinerseits keinen Prüfbericht bekommen hatte

OLG Rostock vom 30.1.2024, Az. 7 W 3/24

Ein Autokäufer erwarb bei einem privaten Verkäufer ein Fahrzeug. In dem privaten Kaufvertrag hatte der Verkäufer eingetragen „bis April 2023 TÜV“. Einen Prüfbericht hatte der Verkäufer von dem Vorbesitzer nicht bekommen. Im Nachhinein stellte sich heraus, dass die TÜV-Angabe falsch war. Das Fahrzeug hatte letztmalig 2019 eine HU durchlaufen.

Der Käufer trat daraufhin vom Kaufvertrag zurück und forderte Rückzahlung des Kaufpreises nebst Schadenersatz.

Der Verkäufer berief sich darauf, dass ihm auch der Vorbesitzer diese Zusage gemacht habe, einen TÜV-Bericht habe er nie gesehen, daher habe er nicht gewusst, dass die Angaben nicht korrekt waren.

Das OLG Rostock gab dem Käufer Recht.

Da die Zusage „TÜV bis April 2023“ im Vertrag stand und auch in den Verkaufsgesprächen nachweislich eine Rolle spielte, liege ein Beschaffenheitsvereinbarung vor. Ein evtl. Sachmängelhaftungsausschluss greife daher nicht. Es sei auch fahrlässig, sich den Prüfbericht nicht zeigen zu lassen oder zumindest vor dem Weiterverkauf zu prüfen. Eine vorherige Sichtung sei auch von einem privaten Verkäufer zu erwarten.